Einkaufs- und Lieferbedingungen der RPC Consulting GmbH

(Stand Juli 2025)

  1. Geltungsbereich

    1. Diese Einkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der RPC Consulting GmbH, Speicherstraße 27, 29221 Celle, Deutschland, und dem Lieferanten. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Freigabe der Dienstleistung.

    2. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese durch die RPC Consulting GmbH schriftlich anerkannt wurden. Als Anerkennung gilt seitens der RPC Consulting GmbH weder ein Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die RPC Consulting GmbH eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

    3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Einkaufs- und Lieferbedingungen, die zwischen der RPC Consulting GmbH und dem Lieferanten zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

    4. Rechte, die der RPC Consulting GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufs- und Lieferbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

    1. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von der RPC Consulting GmbH schriftlich erteilt oder im Falle mündlicher, telefonischer oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilter Bestellung ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen der RPC Consulting GmbH auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

    2. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für die RPC Consulting GmbH nicht verbindlich.

    3. Der Einzelvertrag über die Lieferungen oder Leistungen sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung, sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen, bedürfen der Textform, soweit in diesen Einkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Bestellung an, so ist die RPC Consulting GmbH jederzeit zum Widerruf berechtigt.

    4. Angebote haben unentgeltlich und in Schriftform zu erfolgen und enthalten keinerlei Verpflichtung für die RPC Consulting GmbH.

    5. Der Lieferant hat die RPC Consulting GmbH vor Vertragsabschluss schriftlich zu informieren, falls die bestellte Ware nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegt. Andernfalls ist die RPC Consulting GmbH ohne vorherige Fristsetzung und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche der RPC Consulting GmbH sind nicht ausgeschlossen.

    6. Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant die RPC Consulting GmbH unverzüglich zu informieren und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Die RPC Consulting GmbH wird dem Lieferanten mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so ist sowohl die RPC Consulting GmbH als auch der Lieferanten berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen.

3. Bestellungen

    1. Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich per E-Mail. Eine mündliche oder fernmündliche Bestellung ist nur dann verbindlich, wenn diese von der RPC Consulting GmbH schriftlich bestätigt wurde.

    2. Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach ihrem Eingang unter Angabe des verbindlichen Preises und Liefertermins schriftlich per E-Mail zu bestätigen. Abweichungen der Auftragsbestätigung des Lieferanten gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von der RPC Consulting GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Dasselbe gilt für spätere Vertragsänderungen. Sofern die RPC Consulting GmbH mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat, ist eine von der RPC Consulting GmbH erteilte Bestellung verbindlich, falls ihr der Lieferant nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.

    3. Die RPC Consulting GmbH kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

    4. Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben des Lieferanten haben insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer zu enthalten.

4. Lieferfristen

    1. Die seitens der RPC Consulting GmbH angegebenen Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Die Ware muss zu dem vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bei der von der RPC Consulting GmbH angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.

    2. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er die RPC Consulting GmbH unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die RPC Consulting GmbH ist bei einer Verzögerung der Lieferung ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist die RPC Consulting GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen. Weitergehende Ansprüche der RPC Consulting GmbH bleiben unberührt. Der Lieferanspruch der RPC Consulting GmbH wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen der RPC Consulting GmbH statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.

    3. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der RPC Consulting GmbH zulässig. Die RPC Consulting GmbH ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder einzulagern.

5. Zahlungsbedingungen

    1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Kosten für Verpackung und Transport bis zu der seitens der RPC Consulting GmbH angegebenen Lieferanschrift ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wurde.

    2. Die RPC Consulting GmbH bezahlt alle Rechnungen nach Erhalt der vollständigen Dienstleistung und Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung, die alle gesetzlichen Angaben nach §14 UStG enthält, innerhalb von 60 Tagen oder nach 30 Tagen mit Abzug von 3,0 % Skonto. Die Rechnungen müssen die angegebene Bestellnummer und das Bestelldatum ausweisen. Sind die Zahlungsbedingungen des Lieferanten günstiger, gelten diese.

    3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der RPC Consulting GmbH im gesetzlichen Rahmen zu. Somit ist die RPC Consulting GmbH dazu berechtigt fällige Zahlungen zurückzuhalten, insofern noch Ansprüche aus mangelhaften oder nicht vollständigen Leistungen zustehen. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Ware beginnt die Zahlungsfrist erst zu dem vereinbarten Liefertermin.

6. Rechnung und Zahlung

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich per E-Mail im PDF-Format inkl. OCR-Daten an die E-Mail-Adresse info@rpc-consulting.de .

  2. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum oder Lieferantennummer gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen. Rechnungen welche auf dem Postwege übersendet werden, gelten als nicht zugegangen.

  3. Rechnungen müssen in der Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes, der Positionen und der Preise der Bestellung entsprechen. Jegliche Änderungen, sowie Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.

  4. Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens aber vom Waren- und Rechnungseingang. Fallen diese zeitlich auseinander, so läuft die Zahlungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sowohl der Waren- als auch der Rechnungseingang erfolgt ist.

  5. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten oder andere Rechte aus der Mangelhaftigkeit der Leistung keinen Einfluss.

  6. Ein Zahlungsverzug tritt nur nach Fälligkeit und zweiter Mahnung ein. Die Geltendmachung von Gebühren für Zahlungserinnerungen und Mahnungen seitens des Lieferanten wird durch die RPC Consulting GmbH ausgeschlossen.

  7. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  8. Dem Lieferanten ist untersagt, seine Forderungen gegen die RPC Consulting GmbH an Dritte abzutreten.

  9. Ist ein Festpreis vereinbart, sind damit alle Leistungen, Aufwände und Kosten des Lieferanten abgegolten, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

  10. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, erfolgt die Vergütung auf Grundlage von Stundensätzen. Zeitlicher Aufwand, der nach Stundensätzen abgerechnet wird, ist - sofern nichts anderes vereinbart wird – wenigstens auf fünf (5) Minuten genau aufzuzeichnen und unter Vorlage eines nachvollziehbaren Tätigkeitsnachweises abzurechnen. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle sonstigen Kosten und Aufwendungen des Lieferanten vollständig abgegolten.

  11. Sofern eine Abrechnung auf Tagessatz-Basis erfolgen soll, gilt als vereinbart, dass ein Arbeitstag mindestens acht (8) Stunden umfasst. Sollte die Arbeitszeit weniger als acht Stunden betragen, werden die angefallenen Stunden mit 1/8 des Tagessatzes abgerechnet.

  12. Reisezeiten werden nur dann als Arbeitszeiten vergütet, soweit sie zur Leistungserbringung genutzt werden.

  13. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf eine Mehrvergütung für etwaige abendliche oder nächtliche Arbeiten sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen, es sei denn die Durchführung von Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie die hierdurch entstehende Mehrvergütung wird im Einzelfall vorab ausdrücklich mit der RPC Consulting GmbH vereinbart.

  14. Sonstige Kosten und Auslagen des Lieferanten werden nur vergütet, sofern und soweit sie im Voraus vereinbart wurden und den vereinbarten Anforderungen an ihre Wirtschaftlichkeit entsprechen. Kosten und Auslagen sind ohne Aufschlag abzurechnen. Mit der Abrechnung sind Kopien der Belege über die entstandenen Kosten und Auslagen unaufgefordert per E-Mail zu übermitteln. Die RPC Consulting GmbH kann jederzeit die Vorlage der Original-Belege verlangen.

  15. Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden dem Lieferanten Reise- und Übernachtungskosten nur erstattet, wenn Mitarbeiter des Lieferanten zum Zweck der Auftragserfüllung Reisen durchführen und die RPC Consulting GmbH zuvor in Textform ihre Zustimmung zur Übernahme der entsprechenden Kosten erteilt hat. Der Lieferant verpflichtet sich, spezielle Konditionen der RPC Consulting GmbH (Flug, Bahn, Mietwagen, Taxi, Hotel), soweit möglich und vorhanden, zu nutzen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Erstattung der Reise- und Übernachtungskosten in diesen Fällen nur gegen Vorlage der entsprechenden Kostenbelege wie folgt:

  • Bahn: 2. Klasse

  • Flugzeug: Economy Class

  • Mietfahrzeuge: bis zur Mittelklasse (inkl. Navigation und Winterreifen falls notwendig)

  • Fahrtkosten mit dem eigenen PKW: Kilometergeld entsprechend den Richtlinien der Finanzbehörden

  • Übernachtung in Hotels bis zur mittleren Kategorie (d. h. maximal bis 100,00 €)

Unter Berücksichtigung der zeitlichen Notwendigkeiten ist das angemessenste und kostengünstigste Reisemittel zu wählen.

7. Höhere Gewalt / Längerfristige Lieferverhinderungen

  1. Sofern die RPC Consulting GmbH durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert wird, wird die RPC Consulting GmbH für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der RPC Consulting GmbH die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von der RPC Consulting GmbH nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Naturkatastrophen, Unruhen, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Die RPC Consulting GmbH kann die Annahme der Ware verweigern, wenn solche Umstände den Absatz der Ware infolge einer gesunkenen Nachfrage behindern.

  2. Die RPC Consulting GmbH ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für die RPC Consulting GmbH kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Lieferanten wird die RPC Consulting GmbH nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.

  3. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er der RPC Consulting GmbH nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes oder der Erbringung der Dienstleistung zur RPC Consulting GmbH oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.

8. Durchführung des Vertrages

  1. Der Lieferant hat die Leistung mit Hilfe seiner eigenen Hilfsmittel durchzuführen (Maschinen, Geräte, etc.). Stellt die RPC Consulting GmbH im Einzelfall solche Hilfsmittel, werden diese auf eigene Verantwortung des Lieferanten genutzt und dafür gehaftet.

  2. Die RPC Consulting GmbH behält sich das Eigentum an Mustern, Modellen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Werkzeugen, Software und sonstigen Gegenständen vor, die dem Lieferant von der RPC Consulting GmbH zur Leistungserbringung oder aus sonstigen Gründen überlassen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der bestellten Leistungen oder nach den sonstigen Vorgaben der RPC Consulting GmbH zu verwenden. Dritten dürfen solche Gegenstände nicht zugänglich gemacht werden. Zu Kopien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen der Gegenstände ist der Lieferant nicht berechtigt. Der Lieferant hat die Gegenstände ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten an die RPC Consulting GmbH zurückzusenden, sofern die Überlassung nicht mehr erforderlich ist.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Er hat die Gegenstände auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant tritt der RPC Consulting GmbH schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Die RPC Consulting GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den überlassenen Gegenständen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Auftretende Schäden hat er der RPC Consulting GmbH unverzüglich anzuzeigen.

  4. Der Lieferant hat eine aktuelle Mitarbeiterliste zu führen, welche an der Leistung mitwirken.

  5. Der Lieferant muss sicherstellen, dass alle Mitarbeiter eine erforderliche Arbeitserlaubnis besitzen und ist dazu verpflichtet seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zu zahlen. Des Weiteren muss der Lieferant ordnungsgemäß Lohnsteuer und Sozialabgaben für alle Mitarbeiter abführen.

  6. Der ranghöchste Mitarbeiter des Lieferanten hat sich bei der RPC Consulting GmbH vor Erbringung der Leistung zu melden, um die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung zu besprechen, sowie sich nach Durchführung der Leistungen abzumelden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  7. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der RPC Consulting GmbH darf der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise auf andere übertragen oder die ihm übertragenen Leistungen und Arbeiten an andere Unternehmen weitergeben. Dies gilt auch für Leistungen, auf die der Betrieb des Lieferanten nicht eingerichtet ist.

  8. Die Vergabe von Teilleistungen durch Subunternehmer an ein weiteres Unternehmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der RPC Consulting GmbH. Subunternehmer sind im Angebot zu benennen. Es sind Angaben über den jeweiligen Liefer- und Leistungsumfang der Subunternehmer zu machen. Der Lieferant hat den Subunternehmern bezüglich den von ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber der RPC Consulting GmbH übernommen hat. Der Lieferant darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit der RPC Consulting GmbH Verträge über andere Lieferungen abzuschließen.

  9. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen.

  10. Die RPC Consulting GmbH ist dazu befähigt dem Lieferanten Weisungen zu erteilen, sofern diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Jedoch hat die RPC Consulting GmbH kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Lieferanten. Der Lieferant hat die für ihn tätigen Mitarbeiter im erforderlichen Ausmaß zu beaufsichtigen.

  11. Der Lieferant ist für die Entsorgung des entstehenden Mülls zuständig (Containergestellung, Einstufung der Abfälle, etc.).

9. Geheimhaltung / Informationen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm über die RPC Consulting GmbH oder ihre Kunden zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für den Lieferanten an die RPC Consulting GmbH geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Lieferant wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

  2. Der Lieferant wird die ihm von der RPC Consulting GmbH überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Modelle, Datenträger, Dateien usw. geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne eine schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere als die seitens der RPC Consulting GmbH bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind, oder werden, oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist.

  3. Der Lieferant darf ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung der RPC Consulting GmbH nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu der RPC Consulting GmbH werben.

  4. Die RPC Consulting GmbH behält sich den Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der RPC Consulting GmbH angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in den Eigentum der RPC Consulting GmbH über. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und der RPC Consulting GmbH als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für die RPC Consulting GmbH verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf das Verlangen der RPC Consulting GmbH hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.

10. Verhalten bei Kundenbesuchen

  1. Bei Besuchen von Kunden der RPC Consulting GmbH haben die Mitarbeiter des Lieferanten die Vorschriften der besuchten Unternehmen bezüglich Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Brandschutz zu beachten und den Anweisungen der in dieser Hinsicht weisungsbefugten Mitarbeitern des Kunden Folge zu leisten. Die Mitarbeiter des Lieferanten haben sich außerdem so zu verhalten, dass die Abläufe in Produktion, Logistik und Transport nicht behindert oder gestört werden.

11. Ausführung von Arbeiten in den Betriebsstätten der RPC Consulting GmbH

  1. Für alle Leistungen in den Betriebsstätten der RPC Consulting GmbH gilt es, die Weisungen der Mitarbeiter der RPC Consulting GmbH zu befolgen.

  2. Dem Lieferanten ist es untersagt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der RPC Consulting GmbH an den Standorten der RPC Consulting GmbH Personen einzusetzen, die bei der RPC Consulting GmbH beschäftigt sind oder während der letzten 6 Monate beschäftigt waren.

12. Wettbewerbsverbot

  1. Ist der Lieferant zur Erbringung einer Leistung für einen Kunden der RPC Consulting GmbH beauftragt, so verpflichtet er sich, während der Dauer des Auftragsverhältnisses sowie nachvertraglich für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, nicht mit der RPC Consulting GmbH gegenüber dem Kunden in Konkurrenz zu treten sowie den Kunden nicht abzuwerben.

  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Form der Abgabe eines Angebotes seitens des Lieferanten gegenüber dem Kunden, verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Netto-Auftragswertes aus dem Vertrag mit der RPC Consulting GmbH. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Form jedes einzelnen Vertragsschlusses des Lieferanten mit dem Kunden, verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Netto-Auftragswertes aus dem Vertrag mit der RPC Consulting GmbH.

  3. Der Lieferant erkennt an, dass sämtliche Kommunikationsbeziehungen ausschließlich zwischen den jeweiligen Vertragsparteien stattzufinden haben. Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, während der Dauer des Auftragsverhältnisses ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die RPC Consulting GmbH mit dem Kunden in Kontakt zu treten.

  4. Der Lieferant haftet gegenüber der RPC Consulting GmbH auch für die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes durch seine Mitarbeiter.

  5. Weitergehende, der RPC Consulting GmbH für den Fall der Zuwiderhandlung zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

13. Abwerbeverbot

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und bis zu sechs Monaten nach Beendigung des Vertrags keinerlei Personal der RPC Consulting GmbH abzuwerben.

  2. Im Falle eines Verstoßes gegen das Abwerbeverbot, ist der Lieferant verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € pro Einzelfall zu zahlen.

14. Qualitätsmanagement und Mangelhaftung

  1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände wird der Lieferant sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen und dies der RPC Consulting GmbH schriftlich versichern.

  2. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht.

  3. Verhaltenskodex für Lieferanten: Der Lieferant wird bei der Erbringung seiner Lieferung und Leistung die Corporate Behaviour der RPC Consulting GmbH beachten. Der Lieferant bekennt sich dazu, dass die Menschenrechte gewahrt, Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden. Der Lieferant bestätigt keine Form der Korruption und Bestechung zu tolerieren. Die Einhaltung des Verhaltenskodex wird der Lieferant auch bei seinen Unterlieferanten einfordern. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist die RPC Consulting GmbH unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

  4. Eine Wareneingangskontrolle findet durch die RPC Consulting GmbH nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird die RPC Consulting GmbH unverzüglich rügen. Im Weiteren werden Mängel gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  5. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich die Ansprüche der RPC Consulting GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit der RPC Consulting GmbH gegenüber den weiteren Abnehmern, können nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vorgenommen oder von Dritten ausgeführt werden lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

  6. Der Lieferant ist verpflichtet, für jede seitens der RPC Consulting GmbH berechtigt erhobene Reklamation eine Aufwandspauschale von 50,00 € zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Aufwendungen bleibt der RPC Consulting GmbH unbenommen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich niedrigere Aufwendungen entstanden sind.

  7. Soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist geregelt ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei der RPC Consulting GmbH bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein, endet jedoch spätestens 5 Jahre nach Lieferung an die RPC Consulting GmbH.

  8. Der Lieferant hat die RPC Consulting GmbH bei Rechtsmängeln von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Der Lieferant hat die RPC Consulting GmbH von Ansprüchen Dritter aufgrund Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht wurde. Der Freistellungsanspruch gilt insoweit, wie der Lieferant selbst unmittelbar haften würde. Im Fall verschuldensabhängiger Haftung gilt die Pflicht zur Freistellung nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.

15. Schlussbestimmungen

  1. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzten.

  3. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die seitens der RPC Consulting GmbH angegebene Empfangsstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der RPC Consulting GmbH.

  4. Gerichtsstand ist Celle, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Die RPC Consulting GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten am Gericht seines Sitzes, seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.